Allgemeine Geschäftsbedingungen des

Low Budget Computer Service (LBC-SERVICE)

für Kauf-, Wartungs- und Reparaturverträge

A. Begriffsbestimmungen

1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftbeziehungen zwischen uns und dem Kunden, insbesondere für Verträge auf die die Regelungen für Kauf- oder Werkverträge Anwendung finden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

2. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Unternehmer im Sinne dieser Geschäftbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

3. Lieferungen im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist der Verkauf jeglicher Waren und Produkte an die Kunden.

Arbeiten im Sinne dieser Geschäftbedingungen sind insbesondere Werkleistungen, wie Reparaturen, Wartungen und Instandsetzungen, die im Auftrag des Kunden von uns erbracht werden.

B. Allgemeine Bestimmungen

I. Geltungsbereich

Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners gelten nicht, es sei denn deren Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

II. Lieferumfang

Konstruktions- und Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Ware nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.

III. Annulierungskosten

Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, bzw. kündigt er den Vertrag, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens, oder dass überhaupt kein Schaden entstanden ist, vorbehalten.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.

3. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Sofern bei gelieferter Ware Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind und der Kunde nicht uns mit diesen Arbeiten beauftragt hat, muss der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchführen.

4. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten von allen Zugriffen Dritter auf die Ware, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Anschriftenwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.

Der Kunde hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen.

5. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Daneben sind wir berechtigt, bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 4. vom Vertrag zurückzutreten, wenn uns ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Ware durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.

Bei Verwendung gegenüber Unternehmern gilt darüber hinaus folgendes:

6. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Unternehmer vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer) an uns ab, die dem Unternehmer aus der Weiterveräußerung erwachsen. Und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Unternehmer nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Unternehmer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

7. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Unternehmer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

8. Wird die Ware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Unternehmer verwahrt das Miteigentum für uns.

9. Der Unternehmer darf die Ware weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Unternehmer uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.

10. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Unternehmers freizugeben, als der Wert der uns gegebenen Sicherheiten die Höhe unserer verbleibenden Forderung um mehr als 20 % übersteigt.

V. Haftung

Schadensersatzansprüche, insbesondere aus Verzug, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Sofern eine vertragliche Pflicht leicht fahrlässig durch uns verletzt wird, beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art des Vertragsgegenstandes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. In allen anderen Fällen ist unsere Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder aus Garantie. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

VI. Zahlungsbedingungen

1. Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug bei Übergabe der Ware, bzw. Erbringung der Arbeiten zur Zahlung fällig.

2. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden ist nicht statthaft, es sei denn die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

3. Bei Unternehmern ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Unternehmers nicht statthaft, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.

2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Unternehmer ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Sitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Unternehmers zu klagen.

3. Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

VIII. Sonstiges

1. Die Abtretung der Rechte und /oder die Übertragung der Verpflichtungen des Kunden aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

C. Besondere Regelungen für Verträge über Lieferungen (Kaufverträge)

I. Abnahme der Lieferung und Gefahrenübergang

1. Der Kunde ist bei einer Lieferung verpflichtet die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt abzunehmen. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme in Verzug ist.

2. Bleibt der Kunde mit der Annahme der Ware länger als vierzehn Tage ab dem vereinbarten Lieferzeitpunkt vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.

II. Gewährleistung

1. Bei Unternehmen leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) sowie Schadensersatz verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.

Wählt der Kunde Schadensersatz, so gelten die Haftungsbeschränkungen gem. Ziffer B., V.. dieser Allgemeinen Geschäftbedingungen.

3. Verbraucher haben uns offensichtliche Mängel der Ware innerhalb von 2 Monaten nach Empfang schriftlich anzuzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.

Unternehmer müssen die gelieferte Ware unverzüglich auf Qualitäts- und Mengenabweichungen untersuchen und uns erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind uns innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

4. Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Die einjährige Gewährleistungsfrist gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden und bei Verlust des Lebens des Kunden. Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

5. Wir geben gegenüber unseren Kunden keine Garantien im Rechtssinne ab. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

6. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.

D. Besondere Regelungen für Arbeiten (Werkverträge)

I. Abnahme der Arbeiten und Gefahrenübergang

1. Bei Arbeiten geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Arbeiten mit der Abnahme über.

2. Der Kunde ist verpflichtet, wenn wir die Abnahmebereitschaft mündlich oder schriftlich angezeigt haben, die Abnahme der Arbeiten innerhalb einer Frist von 3 Tagen durchzuführen. Die Abnahme darf nicht wegen solcher Mängel verweigert werden, die die Funktionsfähigkeit des Gegenstandes der Arbeiten nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen.

Erfolgt die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht innerhalb von 14 Tagen ab Meldung der Abnahmebereitschaft, so gilt die Abnahme mit Ablauf dieser Frist als erfolgt.

Die Abnahme gilt als erfolgt, sobald der Kunde den Gegenstand der Arbeiten in Benutzung genommen hat.

II. Gewährleistung

Bei Arbeiten werden Mängel, die nachweislich auf Fehler des verwendeten Materials oder auf nicht einwandfreie Arbeiten zurückzuführen sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Nacherfüllung beseitigt:

1. Mängel müssen uns unverzüglich schriftlich angezeigt werden; erkennbare Mängel jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Inbetriebnahme, soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb.

2. Diese Mängelansprüche verjähren in 2 Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme; soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb. Verzögert sich durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, die Abnahme oder die Beendigung des etwa vereinbarten Probebetriebs um mehr als 14 Tage, so verkürzt sich die Gewährleistungsfrist für die Dauer der Verzögerung.

3. Zur Nacherfüllung hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit in angemessenen Umfang zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Nacherfüllung befreit.

4. Wenn wir erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben, die Nachbesserung verweigert wird oder nicht zur Mängelbeseitigung führt und dem Kunden eine weitere Nachbesserung nicht zugemutet werden kann, so hat der Kunde das Recht, die Vergütung durch Erklärung uns gegenüber zu mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

5. Die Mängelansprüche erlöschen, wenn der Gegenstand der Arbeit durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung gelitten hat oder wenn an ihm Änderungen oder Reparaturen ohne unsere schriftliche Zustimmung vorgenommen worden sind und die Änderungen oder Reparaturen zu dem Mangel geführt haben.

6. Die in Erfüllung dieser Mängelansprüche ersetzten Teile gehen mit dem Ausbau in unser Eigentum über.

7. Für die Nacherfüllung haften wir im gleichen Umfang wie für die ursprünglichen Arbeiten, und zwar bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der Mängelansprüche für die ursprünglichen Arbeiten.

8. Für fehlerhafte Arbeiten des vom Auftraggeber beigestellten Personals haften wir nur, wenn wir fehlerhafte Anweisungen gegeben oder unsere Aufsichtspflicht verletzt haben.

9. Weitere Ansprüche der Kunden gegen uns aufgrund mangelhafter Arbeiten sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden wie Produktions- und Nutzungsausfall sowie entgangenen Gewinn. Dies gilt nicht, soweit bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Ansprüche des Kunden aufgrund von Schäden, die am Gegenstand der Arbeiten selbst entstanden sind, richten sich nach Ziffer B., V. dieser Allgemeinen Geschäftbedingungen.